OLG Koblenz - Beschluss vom 27.10.2010
13 WF 881/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 507
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 185 F 31/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Aufhebung einer Umgangspflegschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 13 WF 881/10

DRsp Nr. 2011/3199

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Aufhebung einer Umgangspflegschaft

Für das Verfahren der Aufhebung einer Umgangspflegschaft, in dem keine Gerichtskosten angefallen sind, ist grundsätzlich weder Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe noch Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Gerichtskosten seien im Verfahren auf Aufhebung der Umgangspflegschaft nicht angefallen. Verfahrenskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung komme nur für die Anwaltskosten in Betracht; anwaltliche Vertretung sei im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht erforderlich gewesen.