Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Gerichtskosten seien im Verfahren auf Aufhebung der Umgangspflegschaft nicht angefallen. Verfahrenskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung komme nur für die Anwaltskosten in Betracht; anwaltliche Vertretung sei im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht erforderlich gewesen.
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