OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2015
10 WF 41/15
Normen:
BGB § 1613;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 382
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 347/14

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf einen Obhutswechsel mitten im Monat

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 10 WF 41/15

DRsp Nr. 2016/3665

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf einen Obhutswechsel mitten im Monat

Die Frage, ob ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Hinblick auf einen Obhutswechsel des minderjährigen Kindes mitten im Monat in entsprechender Anwendung von § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB bis zum Ende des Monats, in dem der Wechsel erfolgt ist, darf im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe nicht zu Lasten des Antragstellers beantwortet werden.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1613;

Gründe: