OLG Naumburg - Beschluss vom 26.08.2011
3 WF 247/11
Normen:
BGB § 1696; FamFG § 166;
Fundstellen:
FuR 2012, 206
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 130/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Überprüfung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vor Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 3 WF 247/11

DRsp Nr. 2011/20986

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Überprüfung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vor Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren

Für das Überprüfungsverfahren von gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls nach §§ 166 FamFG, 1696 BGB kann grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe wie im Ausgangsverfahren bewilligt werden. Ist die Entscheidung im Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig, so kann gleichwohl wegen des Zeitablaufs ein Überprüfungsverfahren angezeigt sein.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst/Anhalt vom 19. Juli 2011, Az.: 7 F 130/11 SO, abgeändert und der Kindesmutter für das von ihr angeregte und vom Amtsgericht durchzuführende Prüfverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus D. zu ihrer Vertretung bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1696; FamFG § 166;

Gründe: