1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst/Anhalt vom 19. Juli 2011, Az.: 7 F 130/11 SO, abgeändert und der Kindesmutter für das von ihr angeregte und vom Amtsgericht durchzuführende Prüfverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus D. zu ihrer Vertretung bewilligt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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