OLG Naumburg - Beschluss vom 04.03.2010
8 WF 33/10 (VKH)
Normen:
FamFG § 137 Abs. 5; RVG § 21 Abs. 3; FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 391
Vorinstanzen:
AGNaumburg - 3 F 347/09 VKH 1- 1.2.2010,

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein abgetrenntes Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 8 WF 33/10 (VKH)

DRsp Nr. 2010/20400

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein abgetrenntes Verfahren über den Versorgungsausgleich

Für vor dem 01.09.2009 abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nach deren Wiederaufnahme ein neuer Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, da nach neuem Rechtszustand das Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr bloße Folgesache ist. Vielmehr hat mit Wirkung vom 01.09.2009 eine echte Verfahrenstrennung stattgefunden mit der Folge, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich als "selbständige Familiensache" fortgeführt wird und ein neuer Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden muss.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Naumburg vom 01. Februar 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 5; RVG § 21 Abs. 3; FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 2;

Gründe: