OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.05.2016
17 WF 239/15
Normen:
EuEheVO Art. 19 Abs. 1; ZPO 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2016, 376
FamRZ 2016, 1601
MDR 2016, 905
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1109/15

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren bei ungeklärter internationaler Zuständigkeit eines früher angerufenen Gerichts in einem anderen EU-Mitgliedstaat

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 17 WF 239/15

DRsp Nr. 2016/10008

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren bei ungeklärter internationaler Zuständigkeit eines früher angerufenen Gerichts in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Ist ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zunächst gemäß Art. 19 Abs. 1 EuEheVO auszusetzen, bis die internationale Zuständigkeit eines früher angerufenen Gerichts eines EU-Mitgliedstaates geklärt ist, führt dies nicht dazu, dass aus diesem Grund wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe zu verweigern ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 23.11.2015, Az. 27 F 1109/15,

abgeändert.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für ihren Scheidungsantrag gemäß Schriftsatz vom 26.05.2015 bewilligt.

Normenkette:

EuEheVO Art. 19 Abs. 1; ZPO 114 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 05.01.2007 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist moldawische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger.