OLG Rostock - Beschluss vom 19.08.2011
11 WF 145/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1564;
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 50/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren eines ausländischen Antragstellers

OLG Rostock, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 11 WF 145/11

DRsp Nr. 2015/4841

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren eines ausländischen Antragstellers

Es besteht kein Generalverdacht für das Vorliegen einer Scheinehe, wenn ein Ausländer die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger geschlossen hat.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren für einen ausländischen Antragsteller hängt nicht davon ab, dass dieser an Eides Statt versichert, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 20.06.2011, Az.: 62 F 50/11, geändert.

Dem Antragsgegner wird für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin ..., Hamburg, bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1564;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Greifswald den Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Ehescheidungsverfahren zu bewilligen, zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, der Antragsgegner habe die vom Gericht geforderte eidesstattliche Versicherung darüber, ob es sich um eine sogenannte Scheinehe handelt, nicht abgegeben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.