OLG Rostock - Beschluss vom 08.03.2011
10 WF 23/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;
Fundstellen:
MDR 2011, 790
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 743/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei bislang unterbliebener Einschaltung des Jugendamts

OLG Rostock, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 10 WF 23/11

DRsp Nr. 2011/10086

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei bislang unterbliebener Einschaltung des Jugendamts

Für ein gerichtliches Umgangsverfahren kann dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit Verfahrenskostenhilfe in der Regel nicht gewährt werden, wenn er nicht zuvor versucht hat, unter Einschaltung des Jugendamtes eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Dies gilt dann nicht, wenn ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos erscheint.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 13.10.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden (§§ 127, 567 ff. ZPO, 76 Abs. 2 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Die Ausführung des Amtsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, ist nicht zu beanstanden.