LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2016
10 Ta 1594/16
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.06.2016

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage eines noch bei den Eltern lebenden jungen ErwachsenenVerweisung auf einen Prozesskostenvorschuss der Eltern

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 10 Ta 1594/16

DRsp Nr. 2017/7611

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage eines noch bei den Eltern lebenden jungen Erwachsenen Verweisung auf einen Prozesskostenvorschuss der Eltern

Ein junger Erwachsener, der sich noch nicht in einer von seinen Eltern unabhängigen Lebensstellung befindet, hat vor der Inanspruchnahme der Staatskasse für die Prozesskostenhilfe einen Kostenvorschuss von seinen Eltern zu nutzen. Eine etwaige unzureichende Leistungsfähigkeit der Eltern hat der junge Erwachsene darzulegen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juni 2016 teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. B. erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten der Kläger einen Einmalbetrag von 648,55 EUR zu zahlen hat.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1603;

Gründe:

I.