SchlHOLG - Beschluss vom 23.11.2011
12 UF 89/11
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1129/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen zum Ergänzungspfleger eines Minderjährigen bestellten Rechtsanwalt

SchlHOLG, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 12 UF 89/11

DRsp Nr. 2012/1244

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen zum Ergänzungspfleger eines Minderjährigen bestellten Rechtsanwalt

Einem Rechtsanwalt, der zum Ergänzungspfleger eines Minderjährigen bestellt worden ist, ist im Regelfall in einer Kindschaftssache keine Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner selbst zu bewilligen.

Der Antrag der Ergänzungspflegerin, ihr für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 78;

Gründe:

Das Familiengericht hat der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie das Recht der Gesundheitssorge, der Regelung schulischer Angelegenheiten und der Stellung von Anträgen nach SGB XII entzogen und insoweit die weitere Beteiligte zu 4) als Ergänzungspflegerin eingesetzt. Die Ergänzungspflegerin ist Mitglied der Rechtsanwaltssozietät X Ihr Antrag, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X zu gewähren, ist zurückzuweisen.