Der Antrag der Ergänzungspflegerin, ihr für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Familiengericht hat der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie das Recht der Gesundheitssorge, der Regelung schulischer Angelegenheiten und der Stellung von Anträgen nach SGB XII entzogen und insoweit die weitere Beteiligte zu 4) als Ergänzungspflegerin eingesetzt. Die Ergänzungspflegerin ist Mitglied der Rechtsanwaltssozietät X Ihr Antrag, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X zu gewähren, ist zurückzuweisen.
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