OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.01.2010
18 WF 5/10
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 388/09

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einem Gewaltschutzverfahren vor Vorliegen einer einstweiilgen Anordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 18 WF 5/10

DRsp Nr. 2010/17645

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einem Gewaltschutzverfahren vor Vorliegen einer einstweiilgen Anordnung

Für ein Hauptverfahren mit dem Ziel einer Gewaltschutzanordnung ist Verfahrenskostenhilfe auch dann zu bewilligen, wenn bereits in der selben Sache eine einstweilige Anordnung vorliegt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Balingen vom 10.12.2009

abgeändert.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe:

Das gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den § 127 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet.