BGH - Beschluss vom 18.02.2021
III ZB 100/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 145/20
OLG Karlsruhe, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 68/20

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag eines unter Betreuung stehenden Betroffenen für eine Rechtsbeschwerde hinsichtlich Statthaftigkeit

BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III ZB 100/20

DRsp Nr. 2021/4383

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag eines unter Betreuung stehenden Betroffenen für eine Rechtsbeschwerde hinsichtlich Statthaftigkeit

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2020 - 1 W 68/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der "Rechtsbeschwerde" und der "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht unter Verweis auf die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers dessen sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ihm offenbar Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagt worden war, als unzulässig verworfen. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.