OLG Köln - Beschluss vom 03.11.1981
25 WF 166/81
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 28.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 255/81

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bestehen eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.1981 - Aktenzeichen 25 WF 166/81

DRsp Nr. 2010/13014

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bestehen eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann jedenfalls dann nicht mit der Begründung versagt werden, der beantragenden Partei stehe gegen die Gegenpartei ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu, wenn diese ebenfalls nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat.

Tenor

Auf die am 9.0ktober 1981 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichtes - Leverkusen vom 28.September 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe

I.

Die Parteien sind Eheleute. Die Antragstellerin hat beantragt, ihre Ehe zu scheiden.

Gleichzeitig hat sie beantragt,

ihr zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens und der einstweiligen Anordnungen unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Hierzu hat sie vorgetragen, der Antragsgegner beziehe ein Arbeitseinkommen in Höhe von etwa 2.000 ,--DM netto monatlich, sie selbst habe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 480,60 DM monatlich.