OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2010
9 WF 147/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1615a ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 26/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 9 WF 147/10

DRsp Nr. 2011/11714

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruchs

Zum Verhältnis eines Verfahrens-/Prozesskostenvorschussanspruches zu § 120 Abs. 4 ZPO.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 22. April 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. April 2010 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1615a ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Kläger kann eine nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingetretene Leistungsfähigkeit hinsichtlich eines Anspruches auf Prozesskostenvorschuss keine Berücksichtigung finden.