BGH - Beschluß vom 13.07.2004
VI ZB 12/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1581
DAR 2004, 584
MDR 2004, 1435
NJW-RR 2004, 1437
VersR 2005, 245
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts wegen nur teilweiser Erfolgsaussicht

BGH, Beschluß vom 13.07.2004 - Aktenzeichen VI ZB 12/04

DRsp Nr. 2004/12857

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts wegen nur teilweiser Erfolgsaussicht

»Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 ;

Gründe: