OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1995
2 U 12/94
Normen:
ZPO §§ 114 ff. § 119 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 118
EzFamR aktuell 1995, 413
FamRZ 1996, 806

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 2 U 12/94

DRsp Nr. 1996/516

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten

»1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten ist nicht davon abhängig, daß der Gegner sein Rechtsmittel bereits begründet hat.«2. Nach herrschender Meinung kann Prozeßkostenhilfe für einen Berufungs- oder Revisionsbeklagten nur dann bewilligt werden, wenn das Rechtsmittel bereits begründet wurde und die Voraussetzungen für die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vorliegen. Vor diesem Zeitpunkt gebiete es § 119 S. 1 ZPO, PKH noch nicht zu bewilligen, da dies zur Wahrung der Rechte des Revisions- oder Berufungsbeklagten noch gar nicht möglich sei.3. Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht jedoch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für den Fall der Berufung nicht mehr an. Denn aus der Sicht des Berufungsbeklagten besteht als Reaktion auf den Berufungsangriff regelmäßig Anlaß, sich sofort auf die Verteidigung einzurichten. Es ist dem Berufungsbeklagten nicht zuzumuten, zunächst tatenlos zuwarten zu müssen. Der Umstand, daß die Rechtsmittelvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, rechtfertigt es mit Blick auf die verfassungsrechtlich zu wahrende Chancengleichheit vor Gericht nicht, einer Partei - auch nur vorübergehend - mit der PKH zugleich die anwaltliche Vertretung zu versagen.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. § 119 ;

Gründe: