OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2007
10 WF 57/07
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1027
NJ 2007, 562
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 996/05

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 57/07

DRsp Nr. 2007/6975

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage

1. Wird Unterhalt im Wege der Stufenklage geltend gemacht und für die Klage Prozesskostenhilfe beantragt, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nicht allein für die erste Stufe, sondern sogleich für die gesamte Stufenklage zu bewilligen. 2. Schwierige Rechtsfragen dürfen nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Antragstellers entschieden werden. Auch der Bedürftige muss die Chance haben, die Frage obergerichtlich klären zu lassen. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist daher darauf abzustellen, ob die vorgetragene Rechtsauffassung grundsätzlich nachvollziehbar ist. 3. Die Haftungsanteile beider Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB gegenüber dem volljährigen Kind bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: