Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach dem seinen Vater auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmenden Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 90,-- DM angeordnet. Aus den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß die Höhe der Raten nach dem Einkommen der gesetzlichen Vertreterin des Klägers, der betreuenden Mutter bemessen wurde.
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