OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.05.2000
10 WF 1888/00
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO §§ 114 115 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 53

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein minderjähriges Kind; Voraussetzungen eines Prozeßkostenvorschußanspruchs gegen die Eltern

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 10 WF 1888/00

DRsp Nr. 2000/7662

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein minderjähriges Kind; Voraussetzungen eines Prozeßkostenvorschußanspruchs gegen die Eltern

»1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein minderjähriges Kind ist auf das Einkommen und Vermögen des Kindes abzustellen. 2. Zu dem Vermögen des Kindes zählt auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern. 3. Der Prozesskostenvorschuss kann auch in Raten geschuldet sein. 4. Der betreuende Elternteil kann zu einem Prozesskostenvorschuss nur dann herangezogen werden wenn er ein 1.800,00 DM deutlich übersteigendes bereinigtes Einkommen hat und der Unterhalt des betreuten Kindes nicht nur in Höhe des Regelbetrages, sondern des tatsächlichen Mindestbedarfs gedeckt ist.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO §§ 114 115 ;

Gründe

Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach dem seinen Vater auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmenden Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 90,-- DM angeordnet. Aus den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß die Höhe der Raten nach dem Einkommen der gesetzlichen Vertreterin des Klägers, der betreuenden Mutter bemessen wurde.