OLG Hamm - Beschluß vom 27.09.1996
12 WF 424/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1605 ; ZPO 114 § 254 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 619

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage; Zulässigkeit einer Abänderungs- bzw. Zusatzklage bei Mehrforderung; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei vergeblicher Vollstreckung

OLG Hamm, Beschluß vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 12 WF 424/96

DRsp Nr. 1997/5503

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage; Zulässigkeit einer Abänderungs- bzw. Zusatzklage bei Mehrforderung; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei vergeblicher Vollstreckung

1. Bei einer beabsichtigten Stufenklage ist die Prozeßkostenhilfe nicht auf die einzelnen Verfahrensstufen zu beschränken sondern von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen.2. Die Gefahr, daß die Staatskasse für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge aufkommen muß, besteht nicht, da die Prozeßkostenhilfe auf den sich nach der Auskunft ergebenden Anspruch beschränkt ist.3. Ist durch den Titel lediglich ein zu zahlender Spitzenbetrag festgelegt, so ist bei einer Mehrforderung nicht die Abänderungsklage sondern die Zusatzklage (allgemeine Leistungsklage) statthaft. Eine Umdeutung einer Abänderungsklage in eine Leistungsklage ist möglich.