OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2022
12 E 328/22
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 917/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (hier: Rückforderung des Unterhaltsvorschusses wegen Umzuges der Tochter)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 12 E 328/22

DRsp Nr. 2022/15888

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (hier: Rückforderung des Unterhaltsvorschusses wegen Umzuges der Tochter)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N.