OLG Naumburg - Beschluss vom 17.07.2007
3 WF 219/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 68
OLGReport-Naumburg 2007, 1052
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 599/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verbundverfahren (hier: für Folgesache nachehelicher Unterhalt)

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 3 WF 219/07

DRsp Nr. 2007/18586

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verbundverfahren (hier: für Folgesache nachehelicher Unterhalt)

»Auch im Verbundverfahren kann die Partei selber einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Nicht erforderlich für die Entscheidung ist, dass ein konkreter Sachantrag gestellt ist. Ausreichend ist die Darstellung des Sachverhaltes, der eine Prüfung der Erfolgsaussichten ermöglicht.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller hat Scheidungsantrag gegen die Antragsgegnerin eingereicht, die gleichfalls den Antrag auf Ehescheidung gestellt hat. Ihr wurde dafür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt. Unter dem 21.05.2007 hat der Rechtsanwalt beantragt, der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt ebenfalls Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.

Dazu hat er zur Armut und den Einkommensverhältnissen der Parteien vorgetragen und erklärt, dass die Antragsgegnerin trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit habe finden können und ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 550 EUR sich errechne.

Darauf hat das Amtsgericht bei dem Rechtsanwalt nachgefragt, für welchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt werde.