OLG Hamm - Beschluß vom 08.02.1996
5 WF 317/95
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1579 Nr. 7 ; EStG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1413
Mitteilungsblatt der ARGE Familienrecht 1996, 33

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in einem Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels; Berücksichtigung von Steuervorteilen bei der Unterhaltsbemessung

OLG Hamm, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 5 WF 317/95

DRsp Nr. 1997/590

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in einem Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels; Berücksichtigung von Steuervorteilen bei der Unterhaltsbemessung

1. Sprechen nach dem Sachvortrag des Klägers (hier: in einem Verfahren zur Abänderung des Ehegattenunterhaltes) gewichtige Indizien für die Richtigkeit seines Sachvortrages (hier: zu seiner Leistungsfähigkeit und zum Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und einem leistungsfähigen Partner), so kann ihm Prozeßkostenhilfe wegen der gebotenen summarischen Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht verweigert werden.2. Dem Einkommen des geschiedenen Unterhaltsverpflichteten ist der Steuervorteil hinzuzurechnen, der sich aus dem Ehegattensplitting des Pflichtigen und seiner zweiten Ehefrau ergibt (hier bei Steuerklassenwahl IV/IV).3. Der Steuervorteil des Pflichtigen ist derart zu berechnen, daß zunächst der Gesamtsteuervorteil der neuen Ehe durch Vergleich der Splittingtabelle mit der Grundtabelle (bei angenommener getrennter Veranlagung) festgestellt und dann im Verhältnis der Einkommen des Pflichtigen und seiner neuen Ehefrau verteilt wird.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1579 Nr. 7 ; EStG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 323 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

I.