Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihre am 4. März 2013 geborene Tochter B. Francesca im Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2017 nicht zu, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2a Nr. 3 UVG nicht erfüllt waren. Der Vorhalt mangelnder Mitwirkung ist demgegenüber unberechtigt.
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