OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2019
12 E 992/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2911/18

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rückzahlung von Leistungen nach dem UVG; Abgrenzung alleinerziehend und gemeinsame Sorgeberechtigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 12 E 992/18

DRsp Nr. 2020/299

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rückzahlung von Leistungen nach dem UVG; Abgrenzung alleinerziehend und gemeinsame Sorgeberechtigung

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. T. aus C1. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Klägerin hat mit ihrer Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig.