BVerfG - Beschluss vom 24.03.2011
1 BvR 1737/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 20; SGG § 103; SGG § 183 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 2039
NZS 2011, 856
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 21029/09
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 610/10

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit im Bagatellbereich; Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichhaltung zwischen den Parteien als Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1737/10

DRsp Nr. 2011/7247

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit im Bagatellbereich; Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichhaltung zwischen den Parteien als Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts

1. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Maßgeblich ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.2. In ALG II-Angelegenheiten stehen im Sozialgerichtsprozess dem PKH-Antragsteller rregelmäßig echtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber. In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten. Die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, kann nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden.

Tenor

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