I. Die Klägerin beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Widerklage des Beklagten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ihren Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Prozesskostenhilfeantrag sei unzulässig, weil die Widerklage noch nicht förmlich zugestellt worden ist. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
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