OLG Rostock - Beschluss vom 10.09.2007
10 WF 162/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 166 ; ZPO § 261 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 67
JurBüro 2007, 656
OLGReport-Rostock 2007, 1051
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 66/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung nur nach erfolgter Klagezustellung

OLG Rostock, Beschluss vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 10 WF 162/07

DRsp Nr. 2007/18616

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung nur nach erfolgter Klagezustellung

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage bzw. Widerklage bedarf es deren Zustellung.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 166 ; ZPO § 261 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Widerklage des Beklagten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ihren Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Prozesskostenhilfeantrag sei unzulässig, weil die Widerklage noch nicht förmlich zugestellt worden ist. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.