In der Familiensache wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1989 auf die Beschwerde der Parteien abgeändert.
Der Antragstellerin wird im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.
Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht für das Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung den Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|