OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.1990
2 WF 4/90
Fundstellen:
FamRZ 1990, 892
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 253/89

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zuweisung einer Ehewohnung im Wege einer einstweiligen Anordnung; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1990 - Aktenzeichen 2 WF 4/90

DRsp Nr. 2012/13296

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zuweisung einer Ehewohnung im Wege einer einstweiligen Anordnung; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

In der Familiensache wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1989 auf die Beschwerde der Parteien abgeändert.

Der Antragstellerin wird im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.

Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht für das Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung den Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.