BGH - Beschluss vom 24.02.2021
XII ZB 485/20
Normen:
FamFG § 70 Abs. 4; FamFG § 277 Abs. 1 S. 1; FamFG § 277 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Hs. 2; FamFG § 318; BGB § 1835 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 296
FamRZ 2021, 886
FuR 2021, 322
MDR 2021, 646
NJW-RR 2021, 513
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 772 XIV 607/19
LG Kassel, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 320/20

Beziehen der Zubilligung eines festen Geldbetrags für den Verfahrenspfleger nur auf den jeweiligen Rechtszug; Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers als eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung

BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 485/20

DRsp Nr. 2021/4834

Beziehen der Zubilligung eines festen Geldbetrags für den Verfahrenspfleger nur auf den jeweiligen Rechtszug; Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers als eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung

a) Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2020 - XII ZB 538/19 - juris und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16 - FamRZ 2017, 643).b) Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 15 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 4; FamFG § 277 Abs. 1 S. 1; FamFG § 277 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Hs. 2; FamFG § 318; BGB § 1835 Abs. 1;

Gründe

I.