BezirksG Erfurt - Beschluß vom 10.02.1993
3 WF 143/92
Normen:
DDR: FGB § 39; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 146
FamRZ 1993, 968
NJ 1993, 371
RAnB 1993, 42

BezirksG Erfurt - Beschluß vom 10.02.1993 (3 WF 143/92) - DRsp Nr. 1993/4218

BezirksG Erfurt, Beschluß vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 3 WF 143/92

DRsp Nr. 1993/4218

Soweit im Rahmen eines vor dem Beitritt am 3.10.1990 rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens durch Urteil über Vermögensteile (hier: Hausgrundstück) entschieden wurde, steht dieses Urteil einer erneuten Einbeziehung dieser Vermögensteile in die weitere Verteilung des übrigen Vermögens entgegen.

Normenkette:

DDR: FGB § 39; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5 ;

Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.6.1990 ist die Ehe der Parteien geschieden worden und das im gemeinschaftlichem Eigentum der Parteien stehende Hausgrundstück S.-Gasse 11 - Hof- und Gebäudefläche - unter Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögens-gemeinschaft dem damaligen Verklagten gegen einen an die Kl. zu zahlenden Erstattungsbetrag von 14.145,98 M/DDR zu Alleineigentum übertragen worden.

Mit der am 4.5.1992 eingereichten Klage, für die die Kl. Prozeßkostenhilfe begehrt, beantragt diese u.a., den Bekl. zu verurteilen, (1) der Kl. über den Wert des Hausgrundstücks S.-Gasse 11 Auskunft zu geben, und (2) an die Kl. einen nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrag zu zahlen. Ziel ist insoweit die abermalige Bewertung des Hausgrundstückes nach heutigen Maßstäben und die Einbeziehung dieses Wertes in den weiteren Vermögensausgleich der Parteien. Der Prozeßkostenhilfeantrag hatte keinen Erfolg.

Hinweise: