Gründe:
Keine Postulationsfähigkeit des Berufungs-Prozeßbevollmächtigten
Die von der Klägerin (Kl.) eingelegte Berufung ist nicht zulässig und war deshalb zu verwerfen (§ 519 b ZPO). Sie ist nicht innerhalb der bis zum 17.3.1993 laufenden Notfrist durch einen beim BezG Erfurt postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Vertretung vor dem BezG nur bei Kanzlei im Beitrittsgebiet -keine Postulationsfähigkeit aufgrund »Erlaubnis zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit« gem. AO vom 7.6.1990 - eingeschränkter Tätigkeitsbereich westdeutscher Rechtsanwälte in der DDR; keine weitergehenden Befugnisse durch den Einigungsvertrag - Zweitbüro/Niederlassung ist keine »Kanzlei« - schuldhafte Verkennung fehlender Vertretungsberechtigung Keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung