BezirksG Erfurt - Beschluß vom 23.06.1993
3 U 5/93
Normen:
BRAO § 27 Abs. 2 ; EinigungsV Anlage 1 Kapitel 3 Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 5b ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 48
RAnB 1993, 192

BezirksG Erfurt - Beschluß vom 23.06.1993 (3 U 5/93) - DRsp Nr. 1993/4216

BezirksG Erfurt, Beschluß vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 3 U 5/93

DRsp Nr. 1993/4216

Ein Rechtsanwalt ist vor dem Bezirksgericht nur postulationsfähig, wenn er im Beitrittsgebiet eine Kanzlei unterhält. Der Betrieb von Zweigstellen oder Niederlassungen ist keine Unterhaltung einer Kanzlei.

Normenkette:

BRAO § 27 Abs. 2 ; EinigungsV Anlage 1 Kapitel 3 Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 5b ;

Gründe:

Keine Postulationsfähigkeit des Berufungs-Prozeßbevollmächtigten

Die von der Klägerin (Kl.) eingelegte Berufung ist nicht zulässig und war deshalb zu verwerfen (§ 519 b ZPO). Sie ist nicht innerhalb der bis zum 17.3.1993 laufenden Notfrist durch einen beim BezG Erfurt postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Vertretung vor dem BezG nur bei Kanzlei im Beitrittsgebiet -keine Postulationsfähigkeit aufgrund »Erlaubnis zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit« gem. AO vom 7.6.1990 - eingeschränkter Tätigkeitsbereich westdeutscher Rechtsanwälte in der DDR; keine weitergehenden Befugnisse durch den Einigungsvertrag - Zweitbüro/Niederlassung ist keine »Kanzlei« - schuldhafte Verkennung fehlender Vertretungsberechtigung Keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung