BezirksG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 29.06.1993 11 WF 67/93
Normen:
BRAGO § 134 ; DDR: RAGO § 5;
Fundstellen:
NJ 1994, 125
Rpfleger 1994, 83
BezirksG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 29.06.1993 (11 WF 67/93) - DRsp Nr. 1995/2037
BezirksG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 11 WF 67/93
DRsp Nr. 1995/2037
1. Die Übergangsregelung des § 134BRAGO gilt auch für den Fall, daß dem Rechtsanwalt vor dem Datum des Beitritts der neuen Länder am 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder Prozeßvollmacht zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens erteilt wurde. Der Gebührenanspruch richtet sich demnach nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) der DDR. 2. Gemäß § 5 RAGO vom 15.08.1990 sind die Gebühren dabei nach der ab 15.08.1990 geltenden Fassung der RAGO festzusetzen, wenn die Gebühren nach diesem Stichtag fällig wurden.