BezirksG Meiningen - Beschluß vom 07.05.1993 (3 T 89-96/93) - DRsp Nr. 1994/14167
BezirksG Meiningen, Beschluß vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 3 T 89-96/93
DRsp Nr. 1994/14167
1. Die dem Betreuer gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4BGB zustehende Vergütung von 20 DM je Stunde ist der Mindestbetrag. Als Regelbedarf ist ein Stundensatz von 40 DM anzusehen.2. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes ist ein einheitlicher durchschnittlicher Stundensatz zu ermitteln.3. Fahrt- und Wartezeiten sind immer mit 20 DM je Stunde zu bemessen.