BezirksG Meiningen - Urteil vom 10.03.1993
2 S 353/92
Normen:
BGB § 1615f;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 307

BezirksG Meiningen - Urteil vom 10.03.1993 (2 S 353/92) - DRsp Nr. 1994/14168

BezirksG Meiningen, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 2 S 353/92

DRsp Nr. 1994/14168

Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes mit Wohnsitz in den alten Bundesländern richtet sich nach der von der Bundesregierung erlassenen Regelbedarfsverordnung, auch wenn der Unterhaltsverpflichtete in einem der neuen Länder wohnt. Die Anwendung der für den Wohnsitz des Pflichtigen geltenden Unterhaltstabellen oder Regelbedarfsverordnungen kommt nicht in Frage.

Normenkette:

BGB § 1615f;
Fundstellen
DAVorm 1994, 307