BayObLG - Beschluß vom 13.05.1994
1Z BR 5/94
Normen:
PStG §§ 15, 31 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 123
FamRZ 1995, 108
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Bezugnahme auf das Geburtenbuch in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 PStG

BayObLG, Beschluß vom 13.05.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 5/94

DRsp Nr. 1995/1297

Bezugnahme auf das Geburtenbuch in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 PStG

»Die Bezugnahme in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 PStG auf das Geburtenbuch erfaßt auch die Vorlagepflicht gemäß § 31 Abs. 2 PStG

Normenkette:

PStG §§ 15, 31 ;

Gründe:

I. Das am 13.8.1988 in Polen nichtehelich geborene Kind ist die Tochter der Beteiligten zu 2, einer polnischen Staatsangehörigen. Der in Polen gebürtige Beteiligte zu 3, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat am 11.7.1989 die Vaterschaft vor dem Leiter des Standesamts in Tychy (Polen) anerkannt. Am 30.4.1992 haben die Beteiligten zu 2 und 3 in Polen die Ehe geschlossen. Sie wohnen jetzt mit dem Kind in Regensburg.