I. Das am 13.8.1988 in Polen nichtehelich geborene Kind ist die Tochter der Beteiligten zu 2, einer polnischen Staatsangehörigen. Der in Polen gebürtige Beteiligte zu 3, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat am 11.7.1989 die Vaterschaft vor dem Leiter des Standesamts in Tychy (Polen) anerkannt. Am 30.4.1992 haben die Beteiligten zu 2 und 3 in Polen die Ehe geschlossen. Sie wohnen jetzt mit dem Kind in Regensburg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|