BFH - 30.07.1993 (III R 16/92) - DRsp Nr. 1995/1191
BFH, vom 30.07.1993 - Aktenzeichen III R 16/92
DRsp Nr. 1995/1191
»Muß der Verlobte wegen der beabsichtigten und alsbald durchgeführten Eheschließung seine Berufstätigkeit - z.B. infolge vorzeitigen Ortswechsels - aufgeben (oder verliert er eine andere alleinige Unterhaltsquelle), so ist der andere Partner sittlich verpflichtet, eine dadurch eintretende Unterhaltsbedürftigkeit zu beseitigen.«