Im Streitfall geht es um die Frage, ob die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 964) erhöhten Kinderfreibeträge nach § 54 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 auch in bestandskräftig abgeschlossenen Fällen zu gewähren sind, in denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Zu dieser Frage war gegen die ablehnende Rechtsprechung des erkennenden Senats (s. Urteil vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173,
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