Die Klägerin war seit 27.7.1964 verheiratet. Durch notariellen Vertrag vom 21.9.1964 hatten die Eheleute Gütertrennung gem. § 1414 BGB vereinbart. Am 4.3.1977 hoben sie zu notariellen Urkunde die Gütertrennung auf und vereinbarten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sollte, soweit gesetzlich zulässig, vom Tage der Eheschließung an, spätestens jedoch mit sofortiger Wirkung gelten. Ein Verzeichnis der zu dem jeweiligen Vermögen der Ehegatten gehörenden Gegenstände wurde nicht aufgenommen. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 6.5.1977; er wurde aufgrund des Testaments vom 22.3.1975 von der Klägerin und seinen fünf Kindern zu je 1/6 beerbt.
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