BFH - Urteil vom 17.02.1993 (II R 83/90) - DRsp Nr. 1994/1741
BFH, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen II R 83/90
DRsp Nr. 1994/1741
»1. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch dann »auf Grund gesetzlicher Vorschrift« i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1AO 1977, wenn das Einzelsteuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne des Vorbehaltes oder eine Bedingung an eine Konkretisierungshandlung (Auswahlermessen) des FA, nämlich an die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das FA knüpft.2. § 31ErbStG 1974 enthält eine Regelung, aus der sich ergibt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung potentiell verpflichtet ist (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).«