BFH - Urteil vom 19.02.1993
III R 42/92
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 (in den ab 1986 geltenden Fassungen);
Fundstellen:
BB 1993, 1000
BFHE 170, 406
BStBl II 1993, 495
FamRZ 1993, 1200
FuR 1993, 297
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 19.02.1993 (III R 42/92) - DRsp Nr. 1995/5509

BFH, Urteil vom 19.02.1993 - Aktenzeichen III R 42/92

DRsp Nr. 1995/5509

»1. Einheitliche Unterhaltszahlungen an mehrere in einem Haushalt zusammenlebende Personen sind zur Berechnung des Unterhaltsfreibetrags nach § 33a Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen ab 1986 so aufzuteilen, daß sie dem Verhältnis der gesetzlichen Unterhaltshöchstbeträge für Personen unter 18 Jahre einerseits und für Personen über 18 Jahre andererseits entsprechen. 2. Zur Berechnung im Einzelfall, wenn ein Erwachsener und zwei Minderjährige einheitlich unterstützt werden (Anschluß an Urteil vom 22. Januar 1993 III R 4/92).«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 (in den ab 1986 geltenden Fassungen);

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 Unterstützungszahlungen an ihre geschiedene Tochter sowie deren zwei minderjährige Kinder in Höhe von 6 000 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid jedoch lediglich einen auf die Tochter entfallenden Betrag von 2 000 DM; die beiden Enkelkinder ließ das FA unberücksichtigt, weil der Mutter hierfür Kinderfreibeträge zuständen.