BFH - Urteil vom 22.01.1993
III R 4/92
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 (in den ab 1986 geltenden Fassungen);
Fundstellen:
BB 1993, 1000
BFHE 170, 378
BStBl II 1993, 493
DStZ 1993, 408
DStZ 1993, 490
FamRZ 1993, 1200
FuR 1993, 296
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 22.01.1993 (III R 4/92) - DRsp Nr. 1995/5508

BFH, Urteil vom 22.01.1993 - Aktenzeichen III R 4/92

DRsp Nr. 1995/5508

»Unterstützt der Steuerpflichtige einheitlich einen Kreis unterhaltsberechtigter, in einem Haushalt zusammenlebender Personen, so sind die Zahlungen zur Berechnung des Unterhaltsfreibetrags nach § 33a Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen ab 1986 auf Personen unter 18 Jahre einerseits und ältere Personen andererseits grundsätzlich im Verhältnis der für diese Personengruppen jeweils geltenden Unterhaltshöchstbeträge aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 (in den ab 1986 geltenden Fassungen);

Gründe:

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Streitjahr 1987 eine Ausbildung als... absolvierte, lebte mit ihrem Ehemann, einem arbeitslosen..., sowie zwei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. In der Zeit von März bis Dezember 1987 wurde die Familie der Tochter vom Kläger mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 8 000 DM unterstützt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1987 machte der Kläger diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Den Bruttoarbeitslohn der Tochter im Unterstützungszeitraum bezifferte er auf 2 227 DM, die sonstigen Einkünfte und Bezüge (u.a. Wohngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld sowie geringfügige Zinseinkünfte) auf insgesamt 9 190 DM.