I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Streitjahr 1987 eine Ausbildung als... absolvierte, lebte mit ihrem Ehemann, einem arbeitslosen..., sowie zwei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. In der Zeit von März bis Dezember 1987 wurde die Familie der Tochter vom Kläger mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 8 000 DM unterstützt.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1987 machte der Kläger diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Den Bruttoarbeitslohn der Tochter im Unterstützungszeitraum bezifferte er auf 2 227 DM, die sonstigen Einkünfte und Bezüge (u.a. Wohngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld sowie geringfügige Zinseinkünfte) auf insgesamt 9 190 DM.
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