I. Der im Jahre 1976 verstorbene Ehemann der im Jahre 1934 geborenen Klägerin war Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit gemeinschaftlichem Testament setzten die Eheleute ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen ein. Der überlebende Ehegatte sollte als Vermächtnis u. a. den Nießbrauch am Nachlaß des Erstversterbenden erhalten.
Da nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin eine Vermietung des Wohn- und Geschäftshauses sich als nicht kostendeckend erwies, veräußerten die damals minderjährigen Töchter, vertreten durch zwei Ergänzungspfleger, das Grundstück Anfang 1977. Sie erwarben anstelle dieses Grundstücks zu je 1/2 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Zugleich bestellten sie der Klägerin in Erfüllung des Testaments ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Zweifamilienhausgrundstück. Das Nutzungsrecht der Klägerin wurde im Grundbuch eingetragen.
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