»... Im Ausgangspunkt zutreffend ist es, wenn das KG hier für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis darauf abstellt, ob die Erblasser den Bekl. mit der Zuweisung des Schulgrundstücks »wertmäßig begünstigen«, ihm nämlich das Grundstück (oder jedenfalls die Wertdifferenz beider Grundstücke) zusätzlich zu seinem Erbteil zukommen lassen wollten. Der sogen. wertverschiebenden Teilungsanordnung hat der erk. Senat bereits wiederholt eine Absage erteilt (vgl. Senatsurteil FamRZ 1984, 688 [hier: I (170) 62 d] und schon BGHZ 82, 274/279).
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