BGH - Beschluß vom 01.09.1993
4 StR 495/93
Normen:
StGB § 177 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 177 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 9
StV 1993, 639
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 01.09.1993 (4 StR 495/93) - DRsp Nr. 1994/3574

BGH, Beschluß vom 01.09.1993 - Aktenzeichen 4 StR 495/93

DRsp Nr. 1994/3574

Die bei der Entscheidung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, anzustellende Gesamtwürdigung ist fehlerhaft, wenn wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte unerwähnt bleiben. So ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Verfehlung des Angeklagten als Spontantat zu werten ist, die sich aus einer - zumindest aus der Sicht des Angeklagten - erotisch gefärbten Beziehung zwischen Täter und Opfer zur Tatzeit ergeben hat.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: drei Jahre sechs Monate) unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.