BGH - Beschluß vom 04.03.1993
4 StR 60/93
Normen:
StGB § 52, § 178 Abs. 1, § 249 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Beschluß vom 04.03.1993 (4 StR 60/93) - DRsp Nr. 1995/8619

BGH, Beschluß vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 4 StR 60/93

DRsp Nr. 1995/8619

Schafft der Täter durch Drohung und Gewaltanwendung eine Sitation, in der der das Opfer ausrauben kann und entschließt er sich bei Fortwirken der Gewaltlage, es nunmehr auch sexuell zu nötigen, stehen Raub und sexuelle Nötigung in Tateinheit.

Normenkette:

StGB § 52, § 178 Abs. 1, § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Der Schuldspruch weist, soweit der Angeklagte wegen Raubes, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Lediglich das Konkurrenzverhältnis der vom Angeklagten begangenen Delikte hat die Strafkammer rechtlich unzutreffend beurteilt. Entgegen ihrer Annahme hat der Angeklagte sämtliche Straftaten tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen.