BGH - Beschluß vom 06.04.1982
5 StR 140/82
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 286
NStZ 1982, 286 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 06.04.1982 (5 StR 140/82) - DRsp Nr. 1995/8585

BGH, Beschluß vom 06.04.1982 - Aktenzeichen 5 StR 140/82

DRsp Nr. 1995/8585

Die Nötigung zu einer sexuellen Handlung, die das Opfer an sich selbst vornehmen soll, ist nicht nach § 178 StGB, sondern nach § 240 StGB strafbar.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision führt nur zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 1982 beantragten Ergänzung der Schuldsprüche. Die Nötigung zu einer sexuellen Handlung, die das Opfer an sich selbst vornehmen soll, ist nicht nach § 178 StGB, sondern nach § 240 StGB strafbar.

Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter andere Strafen verhängt hätte, wenn er dies bei Fassung der Schuldsprüche berücksichtigt hätte. In der Urteilsformel bleibt im übrigen der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) bestehen, weil die Angeklagten den Tatbestand des § 178 StGB auch durch Handlungen, die sie an der Zeugin A. vornahmen, verwirklicht haben.

Vorinstanz: LG Hamburg,
Fundstellen