BGH - Beschluß vom 17.02.1993
3 StR 623/92
Normen:
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

BGH - Beschluß vom 17.02.1993 (3 StR 623/92) - DRsp Nr. 1995/8618

BGH, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 3 StR 623/92

DRsp Nr. 1995/8618

1. Ein durch Schläge ausgeübter Zwang, den Täter zu befriedigen, erfüllt den Tatbestand der vollendeten sexuellen Nötigung nach § 178 StGB. 2. Das Tatbestandsmerkmal "unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist nicht schon dann erfüllt, wenn es sich bei dem Tatopfer um die Stieftochter des Täters handelt.

Normenkette:

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und (fortgesetzter) versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Tatopfer war die am 7. August 1971 geborene Nebenklägerin und Stieftochter des Angeklagten.