BGH - Beschluß vom 19.04.1993 (5 StR 115/93) - DRsp Nr. 1994/3669
BGH, Beschluß vom 19.04.1993 - Aktenzeichen 5 StR 115/93
DRsp Nr. 1994/3669
Die Verwirklichung zweier in Idelkonkurrenz stehender Tatbestände nach §§ 175 und 176StGB kann nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, da der Unrechtsgehalt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nicht nur deshalb unabhängig vom Einzelfall strenger geahndet werden darf, weil das Opfer der sexuellen Handlungen ein Kind männlichen Geschlechts war (vgl. Beschluß des Großen Senats des BGH vom 20.10.1992 BGHSt 39, 100).