Gründe:
Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs im ersten Fall der Verurteilung sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil die Strafkammer bei der Verurteilung wegen der ersten Tat auch die unter bloßer Drohung begangenen Einzelakte des fortgesetzten Verbrechens als Vergewaltigung gewertet hat. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Allerdings hat die Strafkammer den Schuldumfang hinsichtlich der Vergewaltigung zu weit bemessen. Nach den Urteilsfeststellungen erfüllen nur die beiden ersten Einzeltaten den Tatbestand des § 177 StGB. In den anschließenden Einzelfällen hat der Angeklagte weder Gewalt angewandt noch sein Opfer 'durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben' gefügig gemacht. Er hat vielmehr nur damit gedroht sich selbst umzubringen. Das genügt für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht."