BGH - Beschluß vom 23.05.2007
IV ZB 48/05
Normen:
ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 628
BB 2007, 1472
BGHReport 2007, 1099
BRAK-Mitt 2007, 199
FamRZ 2007, 1319
MDR 2007, 1148
NJW 2007, 2331
VersR 2007, 1535
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 140/05
LG Landau, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 544/04

BGH - Beschluß vom 23.05.2007 (IV ZB 48/05) - DRsp Nr. 2007/10908

BGH, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen IV ZB 48/05

DRsp Nr. 2007/10908

»Der Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Zustellung und über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozessbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant nicht erreichbar sein könnte (Bestätigung und Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630).«

Normenkette:

ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2005 ab, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Juli 2005 zugestellt wurde. Diese informierten den Kläger unter Übersendung des Urteils mit Schreiben vom 17. August 2005 über den Verfahrensausgang und die Möglichkeit, bis zum 19. August 2005 Berufung einlegen zu lassen.