BGH - Beschluß vom 25.05.1993
5 StR 214/93
Normen:
DDR: StGB § 150 ; StGB §§ 2, 46, 173 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 2 Abs. 3 - DDR-StGB 7
BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 26
NStZ 1993, 535
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 25.05.1993 (5 StR 214/93) - DRsp Nr. 1994/3636

BGH, Beschluß vom 25.05.1993 - Aktenzeichen 5 StR 214/93

DRsp Nr. 1994/3636

1. Zur Frage der Tateinheit zwischen § 150 StGB-DDR und § 173 StGB. 2. Wird ein fortgesetzter sexueller Mißbrauch zunächst unter Geltung von DDR-Strafrecht und sodann über die Wiedervereinigung hinaus fortgesetzt unter Geltung des StGB begangen, so ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, daß Teilakte, die vor dem 03.10.1990 begangen wurden, nach dem Recht der DDR unter einer milderen Strafdrohung standen.

Normenkette:

DDR: StGB § 150 ; StGB §§ 2, 46, 173 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten) verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel führt nach Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II 1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß der überwiegende Teil der dem Schuldspruch zugrundeliegenden fortgesetzten Handlungen noch nach dem StGB der DDR zu ahnden sei.