Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten) verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel führt nach Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II 1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
I. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß der überwiegende Teil der dem Schuldspruch zugrundeliegenden fortgesetzten Handlungen noch nach dem
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