BGH - Beschluß vom 30.06.1987
4 StR 292/87
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 - Konkurrenzen 1
NStE Nr. 2 zu § 178 StGB

BGH - Beschluß vom 30.06.1987 (4 StR 292/87) - DRsp Nr. 1995/8595

BGH, Beschluß vom 30.06.1987 - Aktenzeichen 4 StR 292/87

DRsp Nr. 1995/8595

Wer bei dem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, dem Opfer unter die Schlafanzugjacke greift und seine Brust betastet, macht sich wegen des nicht über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehenden rechtlichen Unwerts dieser Handlung neben der Vergewaltigung nicht auch der sexuellen Nötigung schuldig.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.